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Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker
angaben lt. laut Berufsordnung der Berufsverbände (BOH) Artikel 17

Deckungssummen

2.000.000 EUR pauschal für Personen und Sachschäden

100.000 EUR für Vermögensschäden

500.000 EUR für Strafverteidigungskosten

10.000 EUR für Abhandenkommen von eingebrachten Sachen von Patienten und Besuchern

20.000 EUR für Abhandenkommen fremder Schlüssel

200.000 EUR für Mietsachschäden an Praxisräumen/Gebäude

200.000 EUR für Sachschäden an Praxisabwässer

höhere Deckungssummen gegen Beitragszuschlag



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Praxisinhaltsversicherung:

Gegen die Gefahren: Feuer, Einbruch/Diebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Glas und Betriebsunterbrechungsversicherung
Elektronikversicherung in der Praxis (med. Geräte, PC, Telefonanlage..)
Elektronikversicherung außerhalb der Praxis mit Bewegungsrisiko (med. Gerät kommt vor Ort beim Patienten zur Anwendung)





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Haftpflicht-Internet-Versicherung:

...Dabei kann es etwa durch Systemfehler, Fehlbedienung und die Verbreitung von Viren oder Würmern bei Dritten zum Löschen oder Verändern von Daten kommen. Oft werden auch vertrauliche Kundendaten/- informationen gesammelt, die für Dritte nicht bestimmt sind. Werden diese Daten (z.B. Kreditkarteninformationen, Einkaufsprofile) versehentlich an Unbefugte übermittelt oder von Dritten "gestohlen", kann dies zu Schäden und Haftungsansprüchen führen. Durch die weltweite Breitenwirkung des Internets steigt zudem das Risiko erheblich, Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu begehen.Durch die Einrichtung einer Internetseite kann es ferner zur Verletzung von Namens-, Marken- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten kommen.
Machen Dritte aus den oben geschilderten Vorgängen Ansprüche (Schadensersatz-, Unterlassungs-, Widerrufsansprüche) geltend, stellt sich zunächst die Frage der Haftung. Diese richtet sich bei der Internetnutzung nach den allgemeinen Vorschriften, also nach allgemeinen vertraglichen und deliktischen Grundsätzen. Daneben kann sich eine Haftung für den Nutzer auch aus spezialgesetzlichen Regelungen, etwa aus dem MarkenG, dem UrhG oder dem UWG ergeben.
Im zweiten Schritt stellt sich die Frage nach der Deckungssituation. Die Zusatzbedingungen zur Internetversicherung schaffen eine klare und bedarfsgerechte Versicherungslösung für den Internetnutzer. Die traditionellen Versicherungskonzepte wurden für unternehmerische Abläufe entwickelt, die außerhalb der mittlerweile unabdingbaren Vernetzung mit IT-Systemen erfolgten. Gerade der hohe Vernetzungsgrad birgt aber ein erhebliches Risikopotential...

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